Schlafstörungen in der Arbeitswelt können zu Rechten und Pflichten führen

Schlafstörungen in der Arbeitswelt können zu Rechten und Pflichten führen Hierauf macht der Leiter der Selbsthilfeinitiative zu Zwang, Phobie, Depression, Psychose und Schlaferkrankungen aufmerksam. Dennis Riehle (Konstanz) führt hierzu aus: „Leiden Menschen unter chronischen Schlafstörungen, kann dies erhebliche Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit am Tag haben. Besonders das Berufsleben kann betroffen sein. Wer beispielsweise aufgrund eines Schlafapnoe-Syndroms keinen erholsamen Schlaf findet, neigt zu Tagesschläfrigkeit und ist während des Tages müde, unkonzentriert und erschöpft. Diese Aufmerksamkeitsprobleme können am Arbeitsplatz sogar sehr gefährlich werden, beispielsweise, wenn Maschinen bedient werden müssen und es auf Wachheit ankommt. Welche Rechte haben Patienten, wenn sie aufgrund einer Schlafstörung in ihrer täglichen Leistungsfähigkeit im Beruf eingeschränkt sind und dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, Erwartungen und Aufgaben erfüllen zu können? Wir versuchen, darauf Antworten zu geben und beraten, wann Betroffene auf Leistungen und Ansprüche zurückgreifen können, sofern die Gesundheit durch die chronische Schlafstörung erheblich beeinträchtigt ist und eine volle Leistungsfähigkeit aus diesen Gründen im Job nicht mehr erbracht werden kann“, erklärt der Psychologische Berater.

„Ist ein Patient mit chronischen Schlafstörungen aufgrund von Tagesmüdigkeit außerstande, am Tag weniger als sechs Stunden am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein, kann ihm eine teilweise Erwerbsminderungsrente unter der Voraussetzung zustehen, dass er diese wenigstens sechs Stunden nicht auch in einem anderen Berufsbild ausüben kann. Beispielhaft: Leidet ein Busfahrer unter einer Schlaferkrankung, die das Führen eines Fahrzeugs nicht mehr möglich macht, kann der Betroffene aber beispielsweise im Innendienst eingesetzt werden und dort die sechs Stunden leichte Tätigkeit absolvieren, gilt er weiterhin als erwerbstätig und kann keine Erwerbsminderungsrente beziehen. Es kommt auf die grundsätzliche und vom derzeitigen Job unabhängige Erwerbsfähigkeit in jedem zumutbaren Beruf des Arbeitsmarktes an. Kann der Betroffene aber auch dort keine verwertbare Leistung mehr erbringen und ist er sogar auf weniger als drei Stunden Erwerbsfähigkeit pro Tag reduziert, besteht bei Vorliegen versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung“, führt Sozialberater Dennis Riehle hierzu aus und berichtet weiter: „Liegen gesundheitliche, aber keine versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für volle Erwerbsminderung beim Betroffenen vor, kann er Anspruch auf Leistungen des Sozialamtes haben und sie bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragen“.

Der Coach mit Schwerpunkt auf Entspannungstraining, Angst- und Stressbewältigung und Gesundheitsförderung ist selbst seit langem von chronischen Schlafstörungen heimgesucht und erklärt weiter: „Hat der Erkrankte eine Berufsunfähigkeitsversicherung auf privatem Wege abgeschlossen, kann dort Rente bezogen werden, wenn der Patient nur weniger als 50 Prozent der im zuletzt ausgeübten Beruf erbrachten Arbeitszeit weiterhin ausführen kann. Hierbei kommt es also ausschließlich auf die Fähigkeit an, im erlernten beziehungsweise bisher praktizierten Berufsbild mindestens die Hälfte der vor Eintritt der gesundheitlichen Schädigung erbrachten Leistung fortzuführen. Insofern ist es unerheblich, ob Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf besteht. Schlussendlich sollte die Gesundheitsstörung durch einen Schlafmediziner, Schlaflabore, Internisten oder Neurologen attestiert und dokumentiert werden“. Wiederum andere Voraussetzungen führt Dennis Riehle für Staatsdiener aus: „Sind Beamte in einem Zeitraum wenigstens sechs Monaten an mindestens der Hälfte der Zeit gesundheitlich nicht in der Lage, ihren Dienst in dem gewohnten Umfang zu bestreiten und besteht Aussicht, dass sie dies sodann auch im nächsten halben Jahr nicht tun können, besteht Dienstunfähigkeit. Kann ein Beamter Dienstpflichten zwar nicht mehr vollständig, aber zumindest in der Hälfte der Zeit zur Genüge erfüllen, besteht eingeschränkte Dienstfähigkeit. Kann der Beamte in eine andere Funktion versetzt werden und dort leichtere, zumutbare Tätigkeit verrichten, soll von der Feststellung einer eingeschränkten Dienstunfähigkeit abgesehen werden. Lässt sich volle Dienstfähigkeit aber auch dort im Laufe der nächsten sechs Monate durch weitere medizinische und rehabilitative Maßnahmen nicht wiederherstellen, erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand und es besteht Anspruch auf Versorgung“, sagt Dennis Riehle mit Blick auf die unterschiedlichen Bedingungen.

„Kann ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung nicht mehr im Schichtdienst arbeiten, besteht prinzipiell ein Anspruch auf angepasste Arbeitszeiten. Sind beispielsweise wegen einer Tagesmüdigkeit keine wechselnden Schichten mehr möglich, kann der Betroffene keine Tagschichten mehr übernehmen oder nur noch untertags arbeiten können, besteht grundsätzlich das Recht auf eine Anpassung der Arbeitszeiten, wenn diese dem Betrieb zumutbar ist. Besteht ein Verdacht darauf, dass Unfähigkeit zur Schicht- oder Nachtarbeit aus gesundheitlichen Gründen gegeben ist, hat der Arbeitnehmer nach § 6 ArbZG den Anspruch auf eine Untersuchung beim Arbeitsmediziner. Sollte dieser zum Schluss einer notwendigen Anpassung der Arbeitszeit kommen, kann diese dann auch durch den Betroffenen eingefordert werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2014 entschieden (Az.: 10 AZR 637/13) und damit die Rechte von erkrankten Arbeitnehmern umfassend gestärkt. Schlussendlich sollte immer versucht werden, mit dem Vorgesetzten eine Lösung zu finden, die eine Weiterbeschäftigung in dem derzeitigen Betrieb unter anderen Vorgaben bezüglich Arbeitszeit ermöglicht. Muss ein Betroffener einer chronischen Schlafstörung im Bewerbungsgespräch seine Erkrankung benennen? Dies ist nur dann der nötige Fall, wenn durch das Krankheitsbild eine konkrete Auswirkung auf die Arbeitsleistung oder die Arbeitssicherheit besteht. Neigt jemand zu Tagesmüdigkeit und bewirbt sich in einem Beruf in einer Schreinerei, als Taxifahrer oder Höhenretter, muss natürlich eine etwaige Schlafstörung angegeben werden. Das gilt auch, wenn diese erst im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses eintritt. Sollte die Erkrankung hingegen keine Folgen für die Arbeitsleistung haben, ist sie nicht bekanntzugeben. Generell muss die konkrete Diagnose nicht angegeben und es darf auch nicht nach ihr gefragt werden. Besteht eine chronische Schlafstörung, kann auch ein Antrag auf Feststellung einer (Schwer)-Behinderteneigenschaft beim Versorgungsamt gestellt und bei Zuerkennung eines Grades der Behinderung Nachteilsausgleiche am Arbeitsplatz in Anspruch genommen werden. Dazu gehören Mehrurlaub, Ruheräume, besserer Kündigungsschutz, Schutz vor Überstunden, ergonomische Ausstattung des Schreibtisches oder zusätzliche Pausen und ergänzende Gesundheitsförderung“, formuliert Dennis Riehle in seinem Statement abschließend.

Die Psychosoziale Beratung der Selbsthilfeinitiative ist kostenlos unter www.selbsthilfe-riehle.de erreichbar.

Hinweis: Diese Pressemitteilung darf – auch auszugsweise – unter Wahrung des Sinngehalts und Erwähnung des Urhebers verwendet werden.

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Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrente sind beim Chronischem Erschöpfungssyndrom (CFS) sehr hoch

Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrente sind beim Chronischem Erschöpfungssyndrom (CFS) sehr hoch Der Sozialberater beruft sich unter anderem auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25.10.2021, in dem es unter anderem heißt: „Ein Anspruch […] auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente hängt […] nicht davon ab, ob das […] bestehende Krankheitsbild […] als Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS)/Myalgische Enzephalomyelitis (ME) zu klassifizieren ist. Entscheidend ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der üblichen Anforderungen der Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Versicherter trotz vorliegender Erkrankungen noch mindestens 6 Stunden täglich tätig sein kann, wenn auch unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen. Ob ein derartiges Leistungsvermögen beim Versicherten noch besteht oder nicht, ist nicht anhand der subjektiven Überzeugung des Versicherten festzustellen, sondern durch ärztliche Sachverständige, die die objektiv vorliegenden, aus den gesundheitlichen Erkrankungen folgenden Funktionseinschränkungen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes festzustellen und subjektive Angaben und Überzeugungen des Versicherten in diesen objektiv festzustellenden Rahmen einzuordnen haben“, fasst Dennis Riehle zusammen.

Es muss darüber hinaus „eine schwere chronifizierte […] Erkrankung [vorliegen], die zu einer quantitativen Leistungseinschränkung führen könnte“. „Eine bestehende Erschöpfungssymptomatik“ muss nicht automatisch ein „zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen bzw. keine Einschränkung der Wegefähigkeit“ bedingen. Um eine verminderte Leistungsfähigkeit festzustellen, können „verwendeten Kurztests (D2- Aufmerksamkeits-Belastungstest, MOCA, Trail-Making-Test) nicht geeignet“ sein, „eine vermehrte Erschöpflichkeit der kognitiven Funktionen zu belegen“, wenn die Ergebnisse zu unterschiedlichen Testzeitpunkten „keine Verschlechterung […] nachgewiesen haben“. Viel eher muss eine für das CFS typisches Abbrechen der Leistungsfähigkeit in der Testfolge vorliegen. Eine „Schlussfolgerung, dass schlechte Testergebnisse eine hirnorganische Ursache haben müssen, ist unzulässig. Eine eingehende Konsistenz- und Plausibilitätsanalyse ist beim Einsatz entsprechender Testverfahren vor diesem Hintergrund unerlässlich […]. Eine nachvollziehbare Beschwerdevalidierung“ ist vorzunehmen. „Die Durchführung von Plausibilitätsprüfungen“ scheint obligat. Eine Untersuchung der Herzschlagfrequenz/-variabilität ist „insofern kein geeignetes Instrument, um eine sozialmedizinisch relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Dies trifft ebenso auf den […] Muskeltest zu“. Entsprechend seien laut Riehle diese Zitate aus dem Urteil geeignet, die hohen Hürden für eine Erwerbsminderungsrente bei einem Chronischen Erschöpfungssyndrom zu beschreiben. „Einen Automatismus gibt es also nicht“, meint der Psychologische Berater.

Der 37-Jährige vom Bodensee ist seit 2014 selbst an CFS und Fibromyalgie erkrankt und hat seither knapp 5.000 Patienten beraten. Seine Erfahrung zeigt, dass von Gutachtern, Versicherungen und Gerichten sehr genau abgewogen wird, ob denn tatsächlich eine Einschränkung der grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit vorliegt. Das machen auch weitere Abschnitte aus genanntem Urteil deutlich. Demnach kommt es „wie bereits ausgeführt nicht auf die Diagnosestellung an. Nicht relevant ist insofern, welche körperlichen und kognitiven Einschränkungen sich aus dem Vorliegen einer CFS ergeben können. Entscheidend ist vielmehr, welche Funktionseinschränkungen […] konkret feststellen lassen“. Zur Feststellung eines Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente müssen „Zweifel an der Fähigkeit eines Versicherten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein, ausgeräumt“ werden. Davon ist nicht auszugehen, wenn der Betroffene „mit dem vorhandenen Restleistungsvermögen noch in der Lage ist, ohne zeitliche Einschränkungen körperlich leichte Arbeiten wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von Teilen zu verrichten. Verbleiben hieran hingegen ernste Zweifel, so ist weiter zu bewerten, ob eine sog. Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Erst wenn dies zu bejahen ist, muss dem Versicherten eine konkrete geeignete Verweisungstätigkeit benannt werden“. Riehle deutet die Ausführungen des Landessozialgerichts so, dass zwischen einer Berufsunfähigkeit und einer Erwerbsminderung klar unterschieden wird. Letztere bedarf deutlich weitgehendere Beeinträchtigungen.

Der Coach zeigt sich angesichts dieses Entscheids aus Schleswig-Holstein überzeugt, dass die Beweisführung vor Sozialgerichten erheblich komplizierter wird: Insgesamt muss festgestellt werden, dass im „geistigen“ und/oder „im Bereich der körperlichen Einschränkungen [… Leistungsdefizite“ vorhanden sind, „die nahe legen würden, dass kein am Arbeitsmarkt verwertbares Leistungsvermögen mehr vorhanden ist“. […] „Auch Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten – ggf. unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen – wenigstens sechs Stunden täglich verrichten können, sind regelmäßig in der Lage, erwerbstätig zu sein, gibt Riehle nochmals die Schlussfolgerungen der Richter wider. Letztlich sei Betroffenen zu raten, umfassende Befunde vorzulegen. Dabei gehe es eben gerade nicht um die ausschließliche Klassifizierung der Beschwerden als CFS, sondern um Nachweise, welche Funktionsstörungen im Konkreten vorliegen. „Patienten sollten weniger auf die Feststellung eines Chronischen Erschöpfungssyndroms beharren, sondern auf die fachärztliche Einschätzung verbliebener Leistungsfähigkeit anhand nachvollziehbarer und konkludenter Testverfahren sowie klinischer Überprüfungen. Insbesondere ist zu belegen, dass eine etwaige Belastungsintoleranz vorliegt, die die Symptomatik verstärkt, sobald körperliche, kognitive oder seelische Anstrengung eintritt. Besonderes Augenmerk sollte auf eine aussagekräftige Differentialdiagnostik gelegt werden“, sagt Riehle. Dazu gehöre auch eine psychiatrisch-psychologische Inspektion. „Ich weiß, dass viele Betroffene nicht in die Ecke eines psychisch Kranken gestellt werden möchten und daher solche Untersuchungen ablehnen. Sie sind letztendlich aber wegweisend, wenn es darum geht, eine mögliche Erwerbsminderungsrente zu gewähren. Es kommt auch auf die Mitwirkungsbereitschaft des Patienten an“, so Riehle abschließend.

Die Selbsthilfeinitiative bietet seine bundesweite Psychosoziale Mailberatung auf www.selbsthilfe-riehle.de kostenlos an.

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Ärztliches Gutachten für juristische Fragestellungen

Unfallfolgen, Berufsunfähigkeit, Rentenfähigkeit – bei rechtlichen Angelegenheiten ist oft ein ärztliches Gutachten erforderlich, um eine angemessene Entscheidung zu treffen. In der sportorthopädischen Praxisklinik SPORTHOMEDIC in Köln erstellt Prof. Dr. med. Oliver Tobolski solche ärztlichen Gutachten für Institutionen und Privatpersonen.

Geht es um Folgeschäden nach einem Unfall, Behandlungsfehler, Schmerzensgeld oder die Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen, dann ist ein ärztliches Gutachten notwendig. Mit langjähriger Erfahrung, fundierter Fachkompetenz und entsprechendem Hintergrundwissen erstellen die Experten in der Praxisklinik SPORTHOMEDIC unabhängige Gutachten im Bereich der Orthopädie und Unfallchirurgie.

Zunächst wird der medizinische Sachverhalt geklärt. In einem ausführlichen Gespräch können die Patienten über ihre Vorgeschichte und Beschwerden berichten. Darauf folgt eine körperliche Untersuchung der betroffenen Körperregionen. Dazu werden auch Verfahren wie Ultraschall, Röntgen oder Kernspintomographie eingesetzt. Die erhobenen Befunde werden sorgfältig ausgewertet, um das Gutachten fertig zu stellen.

„Wir nehmen Begutachtungen für Berufsgenossenschaften, Sozialversicherungsträger, Versicherungen und Gerichte vor. Aber auch Privatpersonen können bei uns ein Attest oder Gutachten beauftragen“, erklärtProf. Dr. med. Oliver Tobolski, ärztlicher Direktor von SPORTHOMEDIC. „Wir haben den Anspruch, dass unsere Gutachten wissenschaftlich fundiert, medizinisch schlüssig, und für jeden verständlich und nachvollziehbar sind.“

Mehr Informationen zum Thema Ärztliches Gutachten, Kinderorthopädie oder Kniescheiben-OP sind auf https://www.sporthomedic.de zu finden.

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Berufsunfähigkeit kann jederzeit passieren

Unfallgefahr im Alltag

Zu leben und zu planen, als sei man unverletzlich, das ist das Motto der heutige Generation. Vor allem für die jungen Menschen ist der Gedanke an körperliche Beeinträchtigung sehr weit entfernt und passt überhaupt nicht in ihre Denkweise oder ihrem derzeitigen Lebensstil. Aber wer denkst schon gerne daran?

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